Nach der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes am 12. Mai 2011 ist nun auch die neue Fassung des Gesetzes veröffentlicht worden. Von den doch vielzähligen Änderungen, die zum Teil eine Angleichung des Berliner Hochschulgesetzes an das Brandenburger Hochschulgesetz darstellen, scheinen mir folgende Änderungen v.a. für Lebenslang Lernende und für Hochschulen, die weiterbildende Masterstudiengänge anbieten, besonders erwähnenswert.
Der Zugang zu weiterbildenden (und künstlerischen) Masterstudiengängen ist auch für beruflich qualifiziert Personen möglich, das heißt, dass Personen auch ohne ersten Hochschulabschluss zu Masterstudiengängen zugelassen werden können. Jede Hochschule kann durch Satzung „die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden und künstlerischen Studiengängen (…)“ (§ 10, Abs. 6 Nr. 9) regeln. Mit dieser Öffnung des Zugangs zu wissenschaftlicher Weiterbildung wurde eine wichtige Voraussetzung für Lebenslanges Lernen geschaffen.
